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BAG-Urteil zur Zeiterfassung in den Pausen

Automatischer Pausenabzug nicht akzeptiert

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Gegen eine Arbeitszeiterfassung nach einem vergebenen standardisierten Schema und nicht auf den authentischen und individuellen Angaben der Mitarbeiter hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgesprochen. Es ging um automatische Pausenabzüge in der Zeiterfassung, die eine Mitarbeiterin aufgrund der betrieblichen Abläufe nicht nehmen konnte.
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach automatisch eine 30-minütige Mittagspause von der Arbeitszeit abgezogen wird, wenn die Beschäftigten Beginn und Ende der Pause nicht dokumentiert haben, genügt für eine korrekte Arbeitszeiterfassung nicht. Das geht aus einer Entscheidung des BAG hervor. 

Arbeitgeber müssen die Zeiterfassung so organisieren, dass sie im Zweifel nachweisen können, wann genau die tägliche Arbeitszeit beginnt und endet und wann Pausen genommen werden. Weil der Arbeitgeber die Pausenzeiten nicht nachweisen konnte, muss er für die geltend gemachten Überstunden eine Vergütung bezahlen.  

Arbeitgeber muss Pausen individuell erfassen

Die Mitarbeiterin hatte durchgearbeitet, weil sie die Pausen nicht hätte nehmen können. Dies habe sich zu 59 Stunden und drei Minuten im Laufe eines knappen Jahres aufsummiert. Dies sei dem Arbeitgeber bekannt gewesen und von ihm geduldet worden. Der Arbeitgeber war dagegen der Meinung, die Mitarbeiterin habe nicht dargelegt, überhaupt Mehrarbeit geleistet zu haben. Er bestritt zudem, die Überstunden geduldet zu haben. 

Nachdem die Vorinstanzen zunächst das Verhalten des Arbeitgebers nicht beanstandet hatten, kassierte das BAG die Urteile und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Mehrarbeitsstunden. Der Arbeitgeber solle zukünftig sicherstellen, dass die Arbeitszeiten der Mitarbeiter korrekt erfasst und dokumentiert sind, einschließlich der tatsächlich gewährten Pausen. 

Fazit: Ein Zeiterfassungssystem, in dem von der erfassten Arbeitszeit Pausenzeiten automatisch abgezogen sind, genügt den Anforderungen an eine korrekte Zeiterfassung nicht.

Urteil: BAG vom 12.2.2025, Az.: 5 AZR 51/24

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