Axa muss schlecht begründete Beitragserhöhung zurückzahlen
Gegebenenfalls gibt es von Ihrer PKV Geld zurück. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat gerade eine Prämienerhöhung der Axa Versicherung für unwirksam erklärt.
In der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss die Rechnungsgrundlage genannt sein, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat. Das können beispielsweise höhere Ausgaben bei den Leistungen oder Veränderungen bei den Sterbetafeln sein.
Allgemeine Hinweise reichen nicht
Die rechtlichen Vorgaben berücksichtigte die Versicherung aber nur unzureichend. Man beschränkte sich auf allgemeine Hinweise. Die reichten aber nicht aus, so die Richter. Es muss dezidierte Informationen darüber geben, welche geänderten Posten in der Prämienkalkulation maßgeblich für die Erhöhung sind. Geschieht das nicht, bekommen die Versicherten ihr Geld zurück.
Die Entscheidung des OLG führt dazu, dass die Versicherung 3.588,45 Euro für zu viel gezahlten Prämien plus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zahlen muss.
Fazit: Eine Krankenversicherung ist verpflichtet, eine Prämienerhöhung konkret und nachvollziehbar zu begründen.
Urteil: OLG Köln vom 28.1.2020, Az.: 9 U 138/19
Empfehlung: Ihre Personalabteilung sollte Ihre angestellten Mitabrbeiter auf das Urteil per Rundmail aufmerksam machen.