BAG: Feiertagslohn ist nicht zu umgehen
Ein Arbeitsvertrag kann gesetzliche Ansprüche nicht aushebeln. Der Fall: Ein Arbeitgeber wollte für fünf gesetzliche Feiertage keinen Lohn zahlen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sagte jetzt Nein zu dieser Praxis.
Konkret ging es um einen Beschäftigten bei einem Zustellservice. Im Arbeitsvertrag des Zustellers waren als zu entlohnende Arbeitstage nur die Tage festgelegt, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Damit hatte der Arbeitgeber alle Feiertage ausgeschlossen, die auf einen Werktag fielen.
Der Arbeitnehmer klagte dagegen mit Erfolg. Der Zusteller hat Anspruch auf Lohn, auch wenn wegen eines Feiertags keine Zeitungen, Prospekte etc. auszutragen sind, stellte das BAG fest.
Fazit: Arbeitgeber dürfen den im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) enthaltenen Vergütungsanspruch nicht durch eigene arbeitsvertragliche Vereinbarungen aushebeln.
Urteil vom 16.10.2019, Az.: 5 AZR 352/18