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Wann ist eine Kündigung zugestellt?

BAG stellt klar: Zugang bei Einwurf des Einschreibens

Postbote auf Fahrrad © Ulrich Baumgarten / picture alliance
Gleich zwei oberste Gerichte, nämlich das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof, haben sich mit den Zustellungsregeln bei der Deutschen Post und deren Wirkungen beschäftigt. Es ging konkret darum, wann ein Einschreiben, das vom Zusteller in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen ist, zugeht. Der Zeitpunkt der Zustellung ist im Arbeitsrecht bei einer Kündigung von zentraler Bedeutung.

Wird das Einwurf-Einschreiben von der Deutschen Post in den Briefkasten geworfen, gilt der Anschein des Zugangs an diesem Tag. Das BAG stellte klar, dass ein Kündigungsschreiben beim Empfänger dann eingegangen ist, sobald üblicherweise mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung der Richter ist dies nach den üblichen örtlichen Zustellzeiten noch am selben Tag der Fall.  

Der Senat betonte zwar, dass der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann. Dazu muss man jedoch atypische Geschehensabläufe bei der Post darlegen und gegebenenfalls beweisen. Konkret hatte die betroffene gekündigte Zahnärztin den Zugang aber lediglich mit Nichtwissen bestritten und das reiche eben nicht.

Rechtzeitiger Zugang der Kündigung

Und das war der Fall: Eine Zahnärztin arbeitete als Angestellte für ein Monatsgehalt von rund 10.000 Euro. Vereinbart war eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Quartalsende. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr mit Schreiben vom 28. September zum Ende des Jahres. 

Er gab das Schreiben als Einwurf-Einschreiben bei der Deutschen Post auf und erhielt den Auslieferungsbeleg, wonach der Brief am 30. September in den Briefkasten seiner Angestellten eingeworfen worden sei. Die Zahnärztin bestritt den rechtzeitigen Zugang des Schreibens und pochte darauf, ihr Arbeitsverhältnis erst Ende März des darauffolgenden Jahres endete. Alle Instanzen wiesen ihre Klage ab, auch das BAG.

Fazit: Das neue Urteil des BAG sorgt bei Arbeitgebern für mehr Rechtssicherheit beim Versand von Einwurf-Einschreiben.

Urteil: BAG vom 20.6.2024, Az.: 2 AZR 213/23

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