BAG-Urteil: Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat
Arbeitgeber müssen den Betriebsrat über eine geplante interne Stellenbesetzung umfassend informieren. Andernfalls kann die Stellenbesetzung scheitern. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. In eine korrekte Stellenbeschreibung gehört neben den erwarteten Qualifikationen auch mindestens eine schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Aufgaben. Ebenso gehört dazu die Angabe des Arbeitszeitvolumens. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber im Risiko, dasss der Betriebsrat seine Zustimmung zur Personalauswahl verweigert.
Fazit: Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Ausschreibung oder genügt sie nicht den Anforderungen, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern.
Urteil: BAG vom 23.9.2025, Az.: 1 ABR 19/24