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BAG stärkt Kündigungsschutz für Schwangere: Nachträgliche Klage nun möglich

BAG-Urteil: Sonderkündigungsschutz für schwangere Frauen

Arbeitgeber dürfen Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht kündigen. Doch wie muss die Firma reagieren, wenn die Frau erst nach der Kündigung von der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Schwangerschaft erfährt und verspätet klagt? Das musste jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.

Das BAG hat den Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen weiter ausgebaut. Bekommen Frauen erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist für eine Kündigungsschutzklage einen Arzttermin, der ihre Schwangerschaft nach Erhalt der Kündigung bestätigt, ist sie auch nachträglich noch möglich. Das BAG setzte damit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Geklagt hatte die Assistentin einer Augenarztpraxis in Sachsen. Zwei Wochen nach ihrer Kündigung machte sie zu Hause einen positiven Schwangerschaftstest. Darüber informierte sie unverzüglich ihren Arbeitgeber. 

Nachträgliche Zulassung zunächst abgelehnt

Auch bei ihrer Frauenärztin meldete sie sich direkt, erhielt aber erst einen Termin nach Ablauf der Frist für eine Kündigungsschutzklage. Beim zuständigen Arbeitsgericht beantragte die Frau eine nachträgliche Zulassung, die abgelehnt wurde. Jetzt entschied das BAG eine Fristverlängerung war zulässig und die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft unwirksam. Zwar sei die gesetzliche Frist nicht eingehalten, die Klage aber trotzdem nachträglich zuzulassen.

Fazit: Für schwangere Frauen, die erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage von der Schwangerschaft erfahren, gelten längere Fristen.

Urteil: BAG vom 3.4.2025, Az.: 2 AZR 156/24

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