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Urlaub an Feiertagen?

BAG-Urteil: Urlaubsanspruch korrekt berechnen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden wie Urlaubsansprüche unter Berücksichtigung von Feiertagen berechnet werden müssen. Arbeitgeber sollten die Dienst- und Urlaubspläne überprüfen.

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Auslöser für den Streit war, dass der Arbeitgeber verlangt hatte, dass der Arbeitnehmer auch für Feiertage Urlaub nimmt, an denen er nach dem Dienstplan frei hatte. Das war nicht korrekt.

Das BAG verwies darauf, dass Arbeits- und Urlaubstage in Relation zueinander stehen. Grundlage für die Urlaubsberechnung können daher nur die Tage sein, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. 

Urlaubsberechnungen und Dienstplanmodelle überprüfen

Die Anzahl der Urlaubstage ist deshalb unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln. Die Entscheidung des BAG bestätigt den strikt arbeitstagbezogenen Ansatz bei der Berechnung und Anrechnung von Urlaubstagen. 

Für die Praxis bedeutet dies, dass Urlaubsansprüche korrekt umzurechnen sind und Urlaubstage nur für die Tage erfolgen dürfen, an denen der Arbeitnehmer nach Dienstplan tatsächlich zur Arbeit verpflichtet wäre. Arbeitgeber sollten ihre Urlaubsberechnungen und Dienstplanmodelle deshalb überprüfen, um unzulässige Belastungen von Urlaubskonten zu vermeiden und spätere Korrekturen zu verhindern.

Fazit: Die Berechnung von Urlaub ergibt sich nach Arbeits- und nicht nach Kalendertagen. Dies gilt auch für Betriebe, die im Schichtbetrieb und in einer Siebentagewoche arbeiten.


Urteil: BAG vom 19.8.2025, Az.: 9 AZR 216/24

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