BAG: Vollzeitarbeit statt Teilzeit wirkt sich auf Zulage aus
Wenn der Arbeitgeber eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin in Vollzeit beschäftigen will, muss er das Gehalt und eine bereits gezahlte Leistungszulage aufstocken. Verdoppelt sich die Arbeitszeit, verdoppelt sich auch die Zulage, wenn sie Bestandteil des Entgelts ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Eine Diplom-Physikingenieurin, die in der Strahlentherapie beschäftigt war, konnte der Arbeitgeber nur deshalb von einer anderen Firma abwerben, in dem er ihr eine Teilzeitstelle (50 %) mit einem Tarifgehalt und eine Leistungsprämie von 250 Euro anbot. Nach sechs Jahren in der Teilzeitbeschäftigung wechselte die Beschäftigte einvernehmlich in eine Vollzeitstelle und bekam das doppelte Gehalt. Die Zulage blieb dagegen unverändert. Damit war die Ingenieurin nicht einverstanden und klagte vor dem Arbeitsgericht.
Teilzeitgesetz ist lückenhaft
Aus § 9 Teilzeitbeschäftigungs-Gesetz (TzBfG) lässt sich nicht herleiten, dass bei einer Arbeitszeiterhöhung alle Zusatzbestandteile zur Vergütung nach dem jeweiligen Faktor der Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit zu erhöhen sind.
Deshalb hat das BAG entschieden, den lückenhaft gewordenen Arbeitsvertrag zu ergänzen und die Leistungszulage entsprechend der Arbeitszeit zu erhöhen. In der Zulage sah die fünfte Kammer einen Teil der Vergütung.
Fazit: Aufstockung der Arbeitszeit beinhaltet eine Anpassung der Vergütung. Das gilt auch für eine Zulage, wenn Teil der Entlohnung ist.
Urteil: BAG vom 13.12.2023, Az.: 5 AZR 168/23