BAG zieht Grenze zwischen Pause und Arbeit
Wer in Pausen einen Blick auf Kontrollmonitore wirft, ist nicht in "Daueralarmbereitschaft". Darum können Mitarbeiter dafür auch keine Bezahlung verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Geklagt hatte ein ziemlich dreister Mitarbeiter, der seine Pausenzeit noch vergütet haben wollte.
Ein Monitor macht noch keine Daueralarmbereitschaft
Der Fall: Der Mitarbeiter verbrachte seine Zeit in der Kantine. Dort warf er gelegentlich einen Blick auf Kontrollmonitore, die anzeigten, ob seine Maschine fehlerfrei arbeitete. Darum argumentierte der Mitarbeiter, dass er für die Pause bezahlt werden müsse. Das BAG behielt jedoch Augenmaß und urteilte zugunsten des Arbeitgebers.
Relevant war die Ausgestaltung der Pausen. Generell gilt, dass Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit gehören. Darum war relevant, dass der Mitarbeiter den Ort seiner Pause und die Pausenzeit selber wählen konnte. Er musste seine Pause nicht in der Kantine verbringen. Auch ein Kontrollblick auf die Maschine war vom Arbeitgeber nicht gefordert. Das BAG betonte: "Ein aufgestellter Monitor verwandelt die Pausenzeit nicht automatisch in Arbeitszeit." Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer zu Beginn der Pause weiß, wie lange er Zeit zur Erholung hat und dass die Pause nicht zu Beginn oder zum Ende der Arbeitszeit liegt.
Fazit: Ein Überwachungsmonitor macht noch keine „Daueralarmbereitschaft". Zentral ist, wie die Pausenregelungen und wie frei Mitarbeiter bei der Gestaltung der Ruhezeiten sind.
Urteil: BAG vom 21.8.2024, Az.: 5 AZR 266/23