BAG zur Freistellung nach Kündigung
Wenn ein Unternehmen kündigt, kann es zur Wahrung von betrieblichen Interessen klug sein, den Beschäftigten bezahlt freizustellen. Und zwar so lange, bis das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist endet. Ob der Betrieb im Arbeitsvertrag das von vornherein so festschreiben darf, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.
Das BAG hat entschieden, dass die übliche Standard-Klausel in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, wonach Arbeitnehmer bei Kündigung pauschal freizustellen sind, generell unwirksam ist.
Arbeitgeber dürfen nur nach einer individuellen Interessenabwägung und im Einzelfall einen Beschäftigten freistellen. Mitarbeiter haben ein