Bauunternehmen: Neues Bauvertragsrecht
Abschlagszahlungen: Maximal 90% der vereinbarten Gesamtvergütung dürfen Unternehmen als Abschlagszahlung für Baufortschritte fordern. Der Rest wird nach Abnahme fällig.
Nachweis der Einhaltung von Vorschriften: Unterlagen, die die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, etwa Genehmigungsplanung, EnEV, nachweisen, müssen dem Bauherren übergeben werden.
Nachträgliche Änderungen am Auftragsumfang: Der Auftraggeber kann eine nachträgliche Änderung anordnen, die nicht im Bauvertrag enthalten ist. Voraussetzung: innerhalb von 30 Tagen kann keine Einigung der Vertragspartner über die Änderung erzielt werden. Mehraufwand muss bezahlt werden. Hier sind Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.
Widerrufsrecht: Baufirmen müssen den Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen und den Kunden darüber belehren. Ohne die Klausel kann ein Vertrag bis zu 12 Monate nach Vertragsschluss widerrufen werden.
Pflicht, den Bau zu beschreiben: Bauunternehmen müssen eine detaillierte Baubeschreibung liefern. Dazu gehören Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen. Außerdem gehören Pläne und Grundrisse mit Raum- und Flächenangaben sowie Angaben zur Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke zur Baubeschreibung.
Verbindliche Angaben zur Bauzeit: Verzögert sich die Fertigstellung eines Hauses, können dadurch entstehende Kosten (Miete, Kosten für Möbellagerung) an das Bauunternehmen weitergereicht werden.
Fazit: Das neue Bauvertragsrecht ist ein weiterer notwendiger Schritt zur Professionalisierung des deutschen Immobilienmarktes.