Bedingter Zwang zur Nutzung der Corona-App
Wenn es sich um ein Dienst-Handy handelt, kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-App anordnen. Da sind sich die Arbeitsrechtler weitgehend einig. Denn: Der Arbeitgeber kann darüber bestimmen, welche Software auf den von ihm angeschafften Betriebsmitteln läuft. Außerdem liegt ein betriebliches Interesse vor, weil es um die Gesundheit der Beschäftigten geht.
Kein Problem mit dem Datenschutz
Die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer sind dadurch nicht eingeschränkt. Denn die App ist ja extra so programmiert, dass sie keine persönlichen Daten speichert. Eine verpflichtende Nutzung der App außerhalb der Dienstzeiten, kann jedoch allenfalls bei Arbeitnehmern im Pflege- oder Gesundheitsbereich vorgeschrieben sein, die im direkten Kontakt mit Patienten stehen.