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Arbeitsvertrag richtig regeln

Bedingungen für Vertragsstrafe

Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind bei Arbeitgebern beliebt. Der Arbeitnehmer geht mit seiner Unterschrift Verpflichtungen ein, die im Falle des „Vertragsbruchs“ sanktioniert (meistens ein Brutto-Monatsgehalt) wird. Allerdings gibt es für eine solche Klausel Bedingungen, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg urteilte.

Arbeitgeber schützen sich gerne mit Vertragsstrafen vor unerwarteten Kündigungen, Nichtantritt beim ersten Arbeitstag oder Verrat von Betriebsgeheimnisses. Eine solche Regelung im Arbeitsvertrag unterliegt allerdings dem Transparenzgebot. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat festgelegt, was dafür erfüllt sein muss. 

Der Arbeitnehmer hatte unterschrieben, dass er sich bei einer „schuldhaften Nichtaufnahme oder schuldhaften vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit“  verpflichtet, der Firma eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen (bzw. in Höhe von zwei Wochen während der Probezeit) Gesamtmonatseinkommens zu zahlen. 

Bei Vertragsunterschrift Höhe der Strafe genau festlegen

Das LAG sah jedoch in dem verwendeten Vertragsformular, das der Paketzusteller unterschrieb, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers. Für die AGB gilt das Transparenzgebot. Und genau das wurde mit der gewählten Vertragsklausel nicht beachtet. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. 

Denn dem Beschäftigten sollen die Voraussetzungen und der Umfang der Vertragsstrafe so klar sein, dass er bei Vertragsabschluss erkennen kann, was bei einem Verstoß auf ihn zukommt. Im Arbeitsvertrag gab es keine genau festgelegte Arbeitszeit. Die Rede war von ‚bis zu 195 Stunden im Monat‘. Eine Formulierung, die dem LG nicht ausreichte, um die regelmäßige Arbeitszeit und das Entgelt zu bestimmen.

Fazit: Allgemeine Vertragsklauseln zu Vertragsstrafen des Beschäftigten müssen das Transparenz-Gebot erfüllen.

Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2020, Az.: 9 Sa 508/20

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