Befristeter Arbeitsvertrag kann früher starten
Eine vorzeitige Arbeitsaufnahme macht eine Befristung nicht automatisch unwirksam. Entscheidend für die Befristung ist der fixierte Endtermin. Das hat das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) soeben entschieden. Ausschlaggebend ist der schriftlich vereinbarte Endtermin. Der ist im konkreten Fall vorhanden; damit ist die Befristung wirksam schriftlich vereinbart. Eine frühere Arbeitsaufnahme unterliege nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4.
Ursprünglich waren der Arbeitsstart für den 15. Mai und das Vertragsende für den 30.9. festgelegt. Nach Abschluss der Vereinbarung verständigten sich die Parteien mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn. Mit der Klage wollte der Arbeitnehmer ein Verstoß gegen Schriftformgebot des TzBfG festgestellt wissen.
Vorgezogener Starttermin verändert Vertrag nicht
Der neue Starttermin für die Beschäftigung sei im Arbeitsvertrag nicht korrigiert worden. Das LAG wies diese Interpretation des Arbeitsvertrages zurück. Die Vereinbarung sei als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam und genüge dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.
Fazit: Das Urteil gibt Arbeitgebern bei befristeteten Verträgen mehr Handlungsspielraum.
Urteil: LAG Thüringen vom 21.6.2022, Az.: 1 Sa 115/21