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Wer Auskunft erteilt, hat Sorgfaltspflicht

Bei Beiträgen auf Betriebsrenten keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Im System der gesetzlichen Rentenversicherung knirscht es allen Ecken und Kanten. Eine der Zeitbomben ist das ständig sinkende Rentenniveau. Die Politik hätschelt und päppelt deshalb die zusätzliche betriebliche Altersversorgung (bAV). Soll doch die zweite Säule der Altersversorgung dabei helfen, Altersarmut zu verhindern. Arbeitgeber, die auf die bAV setzen, sollten sich das aber genau überlegen und vor allem prüfen, welche Informationen sie weitergeben

Muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter beim Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse informieren? Nein, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der Arbeitgeber hat nicht die allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Beschäftigten zu schützen. Deshalb bestehe auch keine generelle Verpflichtung, Mitarbeiter über die auf Betriebsrenten fälligen Krankenkassenbeiträge aufzuklären.

Schadensersatzklage gescheitert

Der Empfänger einer Betriebsrente hatte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz geklagt. Der Vorwurf: Der Betrieb hätte ihn bei Abschluss der bAV darüber informieren müssen, dass von der Rente der Beitrag zur gesetzlichen Krankasse abzuführen sei.

Trotz dieser Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers ist Vorsicht geboten. Denn das BAG machte eine bedeutsame Einschränkung: Erteilt der Arbeitgeber Auskünfte zur bAV – ohne hierzu verpflichtet zu sein – müssten diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls hafte der Betrieb für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Informationen erhalte.

Bessere Lage durch neues Gesetz

Die Situation hat sich seit Januar 2020 etwas entspannt, weil bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags ein Freibetrag bei der Rente in Höhe von 159,25 Euro zu berücksichtigen ist. Rund 4 Mio. Betriebsrenten fallen unter die Neuregelung.

Fazit: Arbeitgeber haben keine generelle Verpflichtung, ihre Mitarbeiter über die auf die Betriebsrenten fälligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse aufzuklären.

Urteil: BAG vom 18.2.2020, Az.: 3 AZR 206/18

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