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Mögliche Beteiligungsrechte begründen einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats

Bei der geplanten Bleibe-Prämie darf der Betriebsrat mitgestalten

Will der Arbeitgeber einen Betrieb schliessen, steckt er in der Zwickmühle. Leistungsstarke Mitarbeiter wandern sofort ab, wenn die Pläne auf dem Tisch liegen. Mit einer Bleibe-Prämie (auch Retention genannt) versuchen Betriebe den vozeitigen Arbeitsplatzwechsel zu verhindern. Nur was ist, wenn der Betriebsrat von den Plänen erfährt und über die Prämienzahlung mitbestimmen will?

Das Auskunftsrecht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist umfassend. Relevante betriebliche Ereignisse zu verheimlichen ist deshalb fast unmöglich. 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat diesen Anspruch jetzt sogar noch erweitert. Danach ist es nicht zwingend notwendig, dass die Beteiligungsrechte bereits schon von Anfang an im Detail feststehen. Informationen müssen in jedem Fall, auch in diesem frühen Stadium, fließen.

Mitbestimmungsfrage wollte der Betriebsrat klären

Um die Abwanderung von Leistungsträgern vor der offiziellen Schließung zu verhindern, plante die Geschäftsleitung eine Bleibe- oder Durchhalteprämie. Der Betriebsrat erfuhr davon und verlangte Informationen, um zu entscheiden, ob er sich an der Ausgestaltung beteiligen muss. 

Der Arbeitgeber weigerte sich zu unterrichten. Begründung: Mit der Bleibe-Prämie sei keine kollektive Regelung beabsichtigt. Das LAG akzeptierte dieses Argument nicht. 

Wahrscheinlichkeit ist ausreichend

Es reiche für den Auskunftsanspruch des Betriebsrats aus, dass hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Mitbestimmung bestehe. 

Der Unterrichtungsanspruch diene schließlich auch dazu, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des BetrVG ergeben.

Fazit: Auch zu einer noch nicht offiziell vom Arbeitgeber verkündeten betrieblichen Maßnahme, kann der Betriebsrat Informationen einfordern.

Urteil: LAG Köln vom 12.12.2019, Az.: 7 TaBV 46/19

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