Bei Elternzeit enge Grenzen für Betriebe
Bei der Durchführung von Elternzeit haben Sie als Arbeitgeber engen Entscheidungsspielraum. Nur bei gravierenden betrieblichen Gründen können Sie bspw. einen Antrag auf Teilzeitarbeit ablehnen. Das gilt auch dann, wenn Sie für die von Ihnen angenommene Dauer der Elternzeit bereits eine Ersatzkraft eingestellt haben und sich dies nicht mit den Vorstellungen des Arbeitnehmers deckt, entschied das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 15. 3. 2018, Az. 11 Ca 7300/17).
Der Arbeitgeber hatte in dem Fall vorschnell gehandelt. Er hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante, aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt. Die Arbeitnehmerin beantragte nach der Geburt des Kindes Elternzeit. Gleichzeitig kündigte sie an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als sie mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die gewünschte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab.
Das Gericht stimmte dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers zu. Zwar würde die Stellung einer Ersatzkraft eine dringende betriebliche Maßnahme bei Elternzeit sein. Sie dürfe aber erst dann geschehen, wenn die verbindliche Erklärung zur Elternzeit erfolgt sei.
Fazit: Versuchen Sie so früh wie möglich die Wünsche nach Elternzeit abzufragen. Handeln Sie aber erst dann, wenn die Daten verbindlich vorliegen.