Bei mobilem Arbeiten gilt die Mitbestimmung
Nutzt ein Arbeitgeber die Vorteile des mobilen Arbeitens, muss er dazu auch die notwendigen Regeln mit dem Betriebsrat klären. Das gilt auch, wenn bereits der ein oder andere Aspekt in einer Betriebsvereinbarung angesprochen ist.
Mitbestimmung greift
Inhalt der Vereinbarung können Themen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Arbeitszeit und der Arbeitsstätte sein. Gibt es Streit beim Abschluss der Vereinbarung, kann der Betriebsrat auch die Einigungsstelle anrufen. Diese Entscheidung fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Für die Richter steht fest, dass mobiles Arbeiten einen kollektiven Bezug hat und deshalb die Mitbestimmung greift.
Fazit: Der Betriebsrat hat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehen, bei der Einführung von „Mobiler Arbeit“ mitzustimmen.
Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.2.2020, Az.: 5 TaBV 1/20