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AXA-Schreiben wiesen Formfehler auf

Beitragserhöhungen müssen begründet sein

© AXA Konzern AG
Dass eine Versicherung ihre Beiträge erhöht, ist kein ungewöhnlicher Vorgang. Und obwohl er eine Routine sein sollte, entstehen aber auch dabei immer wieder Formfehler. Das Landgericht Berlin musste nun darüber urteilen, ob daraus Rückzahlungsansprüche für die Versicherten entstehen.
Erhöht ein Versicherungsunternehmen seine Prämienbeiträge, muss das formgerecht erfolgen. Ist dies nicht der Fall, hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Erhöhungsbeiträge inklusive Zinsen und der Nutzung, die die Versicherung aus den gezahlten Beiträgen gezogen hat. So entschied das Landgericht Berlin in einem jüngst verhandelten Fall, gegen den momentan noch Widerspruch eingelegt werden kann.

Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer gegen die AXA Krankenversicherung AG. Der Kläger unterhielt seit dem 1.03.2012 bis 31.12.2019 eine private Krankenversicherung bei der AXA. Es gab mehrere Beitragserhöhungen, die immer im November angekündigt und im folgenden Januar erstmals abgebucht wurden.

Ursache für Beitragserhöhung muss klar benannt werden

Wichtig für die formelle Gültigkeit ist dabei, dass die Grundlage für die Beitragserhöhung aus der Mitteilung der Versicherung ersichtlich ist. Laut einem früheren Urteil des BGH hätte im vorliegenden Fall geklärt werden müssen, ob die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit (oder beide) sich im Vergleich zum Vorjahr verändert haben. Aus den Schreiben der AXA ging das nicht hervor.

Fazit: Beitragserhöhungen müssen formgerecht begründet werden. Geschieht dies nicht, entstehen Rückerstattungsansprüche.

Urteil: LG Berlin vom 21.04.2022, Az. 4 O 138/21, noch nicht rechtskräftig

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