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Betriebliches Eingliederungsmanagement: Externe Dienstleister sorgfältig auswählen

BEM: Arbeitgeber haftet für Verfahrensfehler

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Manche Unternehmen übertragen die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an Dienstleister. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg zeigt, dass dabei Vorsicht geboten ist.
Unternehmen, die das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) an Dienstleister auslagern, bleiben in der Haftung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden. Unterlaufen dem externen Dienstleister Verfahrensfehler, dann „muss sich der Arbeitgeber diese wie eigene Fehler zurechnen lassen“, so die Richter. 

In dem Fall waren dem BEM-Dienstleister mehrere Verfahrensfehler unterlaufen. Entgegen den gesetzlichen Anforderungen hatten weder Unternehmen noch BEM-Dienstleister dem betroffenen Mitarbeiter mitgeteilt, welche Krankheitsdaten (sensible Daten im Sinne des Datenschutzrechts) erhoben und gespeichert werden und für welche Zwecke diese Daten dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden.

Arbeitgeber haftet für Verfahrensfehler

Zudem habe sich der Arbeitgeber widersprüchlich verhalten. Einerseits sei im Einladungsschreiben für den Mitarbeiter ausdrücklich nur von einem ersten Informationsgespräch die Rede gewesen. Im Gespräch sei dann aber bereits über die Krankheiten, den Arbeitsplatz, Änderungsideen und Wünsche gesprochen worden. Diese „Vermischung der Verfahrensschritte“ hatte nicht erfolgen dürfen. Durch diesen Fehler sei es letztlich gar nicht zum Start des BEM gekommen. Die Kündigung des Mitarbeiters war darum ungültig

Hintergrund: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein BEM durchzuführen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Die Initiative muss dabei vom Unternehmen ausgehen.

Fazit: Arbeitgeber bleiben in der Haftung für Verfahrensfehler eines externen BEM-Dienstleisters. Achten Sie bei der Auswahl daher explizit auf die Reputation des Anbieters. 


Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 4.1.2025, Az.: 15 Sa 22/24

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