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Betriebliches Eingliederungsmanagement ist ein Muss

BEM hat kein Mindeshaltbarkeitsdatum

Sind Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ihnen die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements („bEM“) anbieten. So steht es in § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX. Noch nicht geklärt war bislang ein wichtiger Punkt.

Der Arbeitgeber muss nach einem durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) bei Bedarf innerhalb eines Jahreszeitraums auch noch ein zweites durchführen. 

Voraussetzung ist, dass  der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten Managements innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Ein "Mindesthaltbarkeitsdatum" hat ein bEM nicht.

Gericht fragt immer nach bEM

Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, so das LAG. Es kann für einen Arbeitgeber naheliegend sein, nach einem durchgeführten bEM, bei dem Reintegrationsschritte in die Arbeitsabläufe des Betriebs vereinbart wurden, und einer erneuten langen Krankheit, eine krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen. 

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Arbeitsgerichte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kündigung beurteilen, ob nach der erneuten Erkrankung ein weiteres bEM stattgefunden hat - unabhängig davon, wie lange das letzte zurückliegt. Ist das nicht passiert, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.

Fazit: Für ein betriebliches Eingliederungsmanagement gibt es kein Mindesthaltbarkeitsdatum.

Urteil: LAG Düsseldorf vom 9.12.2020, Az.: 12 Sa 554/20

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