BEM hat kein Mindeshaltbarkeitsdatum
Der Arbeitgeber muss nach einem durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) bei Bedarf innerhalb eines Jahreszeitraums auch noch ein zweites durchführen.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten Managements innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Ein "Mindesthaltbarkeitsdatum" hat ein bEM nicht.
Gericht fragt immer nach bEM
Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, so das LAG. Es kann für einen Arbeitgeber naheliegend sein, nach einem durchgeführten bEM, bei dem Reintegrationsschritte in die Arbeitsabläufe des Betriebs vereinbart wurden, und einer erneuten langen Krankheit, eine krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Arbeitsgerichte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kündigung beurteilen, ob nach der erneuten Erkrankung ein weiteres bEM stattgefunden hat - unabhängig davon, wie lange das letzte zurückliegt. Ist das nicht passiert, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.
Fazit: Für ein betriebliches Eingliederungsmanagement gibt es kein Mindesthaltbarkeitsdatum.
Urteil: LAG Düsseldorf vom 9.12.2020, Az.: 12 Sa 554/20