Die Berufsgenossenschaften (BG) ignorieren weiterhin hartnäckig die aktuelle Gesetzeslage bei Arbeitsunfällen im Homeoffice. Das zeigt ein aktuelles Urteil, in dem das Sozialgericht (SG) in Schwerin der zuständigen BG eine Nachhilfelektion erteilt hat. Das Gericht betonte, dass die Unterscheidung zwischen Tätigkeiten, die auf der Arbeitsstätte oder im Homeoffice erbracht werden, im Unfallversicherungsschutz nicht aufrechtzuerhalten ist. Die Trennung habe sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen erledigt.
Auch im Homeoffice gibt es Wegeunfälle
Der Fall: Eine Büroangestellte arbeitet an zwei Tagen pro Woche im Homeoffice. Sie bewohnt eine Maisonettewohnung und hat ihr Büro im oberen Teil der Wohnung. Am Tag des Unfalls beendete sie ihre Tätigkeit, sammelte ihre Unterlagen in einer Mappe und brachte diese in den unteren Teil der Wohnung. Auf der Treppe stürzte sie und zog sich eine Fußverletzung zu. Die zuständige BG lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Es handele sich bei dem Sturz auf der Treppe nicht um einen versicherten Wegeunfall, denn der Arbeitsweg beginne und ende mit dem Durchschreiten der Außenhaustür.
Diese Argumentation lehnte das Sozialgericht ab. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum Hin- und Rückwege im Homeoffice nicht als Betriebswege gelten sollen. Eine Gleichbehandlung im Unfallversicherungsschutz sei notwendig, um Hürden bei der Inanspruchnahme von mobiler Arbeit zu beseitigen. Gerade weil mobiles Arbeiten immer wichtiger wird, braucht niemand ungeklärte Sachverhalte beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.