Beschäftigte haben Anspruch auf Verzugspauschale
Das LAG Hamm beendet einen seit zwei Jahren andauernden Rechtsstreit um Lohn-Verzugszahlungen. Seitdem gibt es Streit darum, ob Arbeitnehmer einen pauschalen Geldbetrag von 40 Euro verlangen können, wenn der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen in Verzug ist.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat jetzt klargestellt: Beschäftigte haben Anspruch auf die Verzugspauschale. Verschiedene Arbeitsgerichte hatten das zuletzt angezweifelt (Urteil LAG Hamm vom 19. April 2018 – Az. 17 Sa 1484/17). Die Pauschale ist nicht einmalig, sondern für jeden Monat des Verzugs zu zahlen.
Die Vorschrift diene im Übrigen der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr. Der deutsche Gesetzgeber habe die EU-Vorgaben bewusst übererfüllt und keine Ausnahme für das Arbeitsrecht schaffen wollen.
Fazit:
Ist der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen in Verzug, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pauschale von monatlich 40 Euro.
Hinweis: Der Arbeitgeber hat die LAG-Entscheidung akzeptiert. Daher kommt es Dass es nicht zum Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).