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Arbeitgeber zu Lohnnachzahlung verurteilt

Beschäftigte haben Anspruch auf Verzugspauschale

Landesarbeitsgericht Hamm schafft Klarheit: Arbeitgeber, die den Lohn nicht pünktlich zahlen, müssen Strafgeld zahlen.

Das LAG Hamm beendet einen seit zwei Jahren andauernden Rechtsstreit um Lohn-Verzugszahlungen. Seitdem gibt es Streit darum, ob Arbeitnehmer einen pauschalen Geldbetrag von 40 Euro verlangen können, wenn der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen in Verzug ist.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat jetzt klargestellt: Beschäftigte haben Anspruch auf die Verzugspauschale. Verschiedene Arbeitsgerichte hatten das zuletzt angezweifelt (Urteil LAG Hamm vom 19. April 2018 – Az. 17 Sa 1484/17). Die Pauschale ist nicht einmalig, sondern für jeden Monat des Verzugs zu zahlen.

Die Vorschrift diene im Übrigen der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr. Der deutsche Gesetzgeber habe die EU-Vorgaben bewusst übererfüllt und keine Ausnahme für das Arbeitsrecht schaffen wollen.

Fazit:

Ist der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen in Verzug, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pauschale von monatlich 40 Euro.
Hinweis: Der Arbeitgeber hat die LAG-Entscheidung akzeptiert. Daher kommt es Dass es nicht zum Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

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