Bestechung zum Nutzen der Firma
Müssen Unternehmen Mitarbeitern kündigen, wenn sie Bestechungsgeld im Sinne des Unternehmens zahlen – oder reicht eine Abmahnung? Diese Frage musste das Landesarbeitsgericht (LAG) München klären.
Ein Mitarbeiter hatte ein „Beschleunigungsgeld“ (3.000 Euro) an einen Hafenmitarbeiter gezahlt, damit Ware möglichst schnell zum Unternehmen transportiert wird. Darüber hat er danach das Unternehmen informiert und erklärt, im Interesse des Unternehmens gehandelt zu haben.
Ein anderer Mitarbeiter bekam davon Wind und entpuppte sich als Whistleblower. Darum mussten die auf regeltreue Abwicklung achtende Compliance-Abteilung reagieren. Sie kündigte dem Mitarbeiter. Das LAG schob dieser Kündigung in diesem Fall aber einen Riegel vor. Die Argumentation der Richter: Die Firma habe bei der Kündigung keine ausreichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mittel vorgenommen. Zu berücksichtigen sei, dass der Mitarbeiter die Vorgesetzten informiert habe und es ihm darum ging, Schaden von der Firma abzuwenden.
Fazit: Für das LAG München hat hier das mildere Mittel der Abmahnung ausgereicht.
Urteil: LAG München vom 11.5.2022, Az.: 11 Sa 809/21