Bestechungsgelder von der Steuer absetzen?
Bestechungsgelder sind keine Betriebsausgaben. Denn sie unterliegem dem steuerlichen Abzugsverbot . Das gilt aber nur dann, wenn die Zahlung eines Schmiergelds auch wirklich eine strafbare Handlung darstellt (im Sinne des Strafgesetzbuchs). D.h. der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben. Dabei ist es unerheblich, ob ein Strafantrag gestellt wurde oder nicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte mit diesem Urteil nicht der strengeren Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Dies war der Meinung, das steuerliche Abzugsverbot solle unabhängig von einem Vorsatz des Bestechenden greifen. Das Finanzgericht muss jetzt nochmals prüfen, ob die Voraussetzungen des steuerlichen Abzugsverbots im Urteilsfall wirklich erfüllt waren.
Fazit: Schmiergeldzahlungen können nur dann Betriebsausgaben sein, wenn der Bestechende nicht mit Vorsatz handelt.
Urteil: BFH IV R 25/18