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Knallige Werbung mit Gratismonat auf dem Bestellbutton ist unzulässig

Bestellbutton nur ohne zusätzliche Werbung

Kann eine Firma beim Bestellbutton etwas falsch machen? Eigentlich nicht, denkt man. Doch genau mit diesem Problem musste sich das Kammergericht (KG) Berlin befassen. Denn es gibt besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die in § 312j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.

Der Bestellbutton für ein Online-Abonnement muss eindeutig und ausschließlich auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden hinweisen. Schnickschnack oder eine weitere Beschriftung – wie im Fall des Video-Streaming-Dienstes Netflixdarf – darf keine ablenkende Werbung enthalten (Gratismonat). So die klare Ansage des KG in Berlin.

Nur reiner Bestelltext erlaubt

Netflix International B.V. hatte auf seiner Internetseite unbefristete Abonnements seines Video-Streaming-Dienstes angeboten. Der erste Monat war gratis, danach wurde das Abo kostenpflichtig. Kunden gaben ihre kostenpflichtige Bestellung durch Klick auf einen Button mit der Aufschrift "Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat" ab.

Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Bestellbutton aber ausschließlich mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Zusätzliche Hinweise jenseits des Buttons erlaubt

Eine knallige Werbung mit dem Gratismonat sei eine unzulässige Ergänzung, so die Richter. Zusätzliche Hinweise zum Vertrag könne das Unternehmen auch außerhalb des Buttons geben.

Fazit: Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Bestellbutton ausschließlich mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet sein.

Urteil: KG Berlin vom 20.12.2019, Az.: 5 U 24/19

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