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Streit um Sozialplan

Betrieb muss Verzugszinsen aus Sozialplanabfindung zahlen

Ein Sozialplan ist immer dann notwendig, wenn Betriebsänderungen anstehen und es darum geht, negative wirtschaftliche Folgen für die Mitarbeiter zu lindern. Gibt es Streit zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung, entscheidet die Einigungsstelle. Gegen den Spruch klagte ein Arbeitgeber erfolglos und soll jetzt auch noch Verzugszinsen zahlen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) positioniert sich eindeutig.

Eine Firma muss für fünf Jahre und fünf Monate Verzugszinsen zahlen, weil sie einen Sozialplan vor den Arbeitsgerichten erfolglos angefochten hat. Das entschied das BAG. Die Ex-Mitarbeiterin hat Anspruch auf die Abfindungszahlung und auf Verzugszinsen, und zwar ab dem ursprünglichen Starttermin des Sozialplans. 

Die erfolglose gerichtliche Anfechtung des Sozialplans führt, nach Ansicht des Gerichts, nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts.

Firma scheiterte mit Klage

Und das war der Fall: Die Firma hatte gegen den Sozialplanentscheid der Einigungsstelle (§ 112 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz) geklagt, weil ihr die Abfindungszahlungen zu üppig erschienen. 

Damit scheiterte sie allerdings vor dem BAG und zahlte der Ex-Beschäftigten die ihr zustehende Abfindung. Die ehemalige Mitarbeiterin klagte zusätzlich auf Verzugszinsen – und gewann den Prozess.

Fazit: Der Betrieb geht ein finanzieles Risiko ein und muss Verzugszinsen an die Mitarbeiter zahlen, wenn ein Sozialplan rechtsverbindlich ist, den er erfolglos anficht.

Urteil: BAG vom 28.1.2025, Az.: 1 AZR 73/24

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