Betriebe müssen den Gewerkschaften bei der Mitgliederwerbung nicht helfen
Firmen müssen der Gewerkschaft nicht die betrieblichen E-Mail-Adressen ihrer Beschäftigten zur Mitgliederwerbung überlassen. Dies beeinträchtigt die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsgrundrecht des Arbeitgebers. Selbst wenn ein Betrieb dies erwäge, wäre jeder Arbeitnehmer zu befragen, ob er überhaupt Gewerkschaftspost per E-Mail erhalten will.
Außerdem entschied das BAG: Ein Anspruch auf eine Verlinkung des Intranet der Firma zur Gewerkschaftsseite bestehe nicht.
Digitales Zugangsrecht nicht Sache der Betriebsparteien
Die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) hatte den Zugang zum unternehmensinternen Netzwerk des Sportartikelherstellers Adidas gefordert. Sie berief sich dabei auf ihr grundgesetzlich garantierte „gewerkschaftliches Betätigungsrecht“.
Als die Firma das ablehnte, forderte sie, im Adidas-Intranet einen Link auf die Gewerkschafts-Website einzustellen. Beide Wünsche verwarf das BAG jetzt. Nach Auffassung des Hamburger Rechtswissenschaftlers und Arbeitsrechtlers, Prof. Michael Fuhlrott, sei es Aufgabe des Gesetzgebers oder der Tarifparteien, über ein digitales Zugangsrecht zu entscheiden.
Fazit: Die Unternehmen müssen dienstliche Mailadressen ihrer Mitarbeitenden nicht an die Gewerkschaft herausgeben, auf einen Link im Firmenintranet zur zuständigen Gewerkschaft gibt es ebenfalls keinen Rechtsanspruch.
Urteil: BAG vom 28.1.2025, Az.: 1 AZR 33/24