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Rückkehr in die Betriebe nach Corona nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats

Betrieblicher Neustart nach Corona löst Mitbestimmungsrechte aus

Bevor sich die Werkstore nach einer Betriebsschließung öffnen oder das Beschäftigungsformat Home-Office auf ein Normalmaß reduziert wird, sind zusammen mit dem Betriebsrat die Beschäftigungskonzepte und Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Einfach so loslegen und so weiter machen wie bisher, finden die Arbeitsgerichte jedenfalls nicht so prickelnd.
Binden Sie bei den Rückkehrkonzepten in Ihren Betrieb den Betriebsrat mit ein. Sonst kann der das Ganze zu Fall bringen. Gleich drei Arbeitsgerichte (AG) Neumünster, Berlin und Stuttgart bestätigten jetzt, dass vor dem Neustart und der Wiederaufnahme des Normalbetriebs der Betriebsrat zu beteiligen ist. 

Arbeitsschutzregeln nachschärfen

Dabei geht es insbesondere um eine Überprüfung des Arbeitsschutzes. Hierbei kann es durch die geltenden Abstandsgebote oder Hygienevorschriften Anpassungsbedarf geben. Unterlässt der Arbeitgeber die Beteiligung, kann der Betriebsrat die Rückkehr vorläufig verhindern. Die Gerichte begründen ihre Beschlüsse damit, dass das hohe Infektionsrisiko durch Covid-19 eine Gefährdung der Gesundheit darstelle, die nur durch wirksame vorherige Schutzmaßnahmen zu mindern sei. Die konkreten Maßnahmen sind somit vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

Fazit: Beim Neustart im Betrieb muss der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beim Arbeitsschutz, bei der Erstellung der Arbeits- und Schichtpläne und bei der Kurzarbeit beachten.

Urteile: AG Neumünster vom 28.4.2020 (Az.:4 BVGa 3a/20), AG Berlin vom 27.4.2020, (Az.: 46 AR 50030/20), AG Stuttgart vom 28.4.2020, (Az.: 3 BVGa 7/20).

Hinweis: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS finden Sie hier:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbei

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