Betrieblicher Neustart nach Corona löst Mitbestimmungsrechte aus
Arbeitsschutzregeln nachschärfen
Dabei geht es insbesondere um eine Überprüfung des Arbeitsschutzes. Hierbei kann es durch die geltenden Abstandsgebote oder Hygienevorschriften Anpassungsbedarf geben. Unterlässt der Arbeitgeber die Beteiligung, kann der Betriebsrat die Rückkehr vorläufig verhindern. Die Gerichte begründen ihre Beschlüsse damit, dass das hohe Infektionsrisiko durch Covid-19 eine Gefährdung der Gesundheit darstelle, die nur durch wirksame vorherige Schutzmaßnahmen zu mindern sei. Die konkreten Maßnahmen sind somit vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
Fazit: Beim Neustart im Betrieb muss der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beim Arbeitsschutz, bei der Erstellung der Arbeits- und Schichtpläne und bei der Kurzarbeit beachten.
Urteile: AG Neumünster vom 28.4.2020 (Az.:4 BVGa 3a/20), AG Berlin vom 27.4.2020, (Az.: 46 AR 50030/20), AG Stuttgart vom 28.4.2020, (Az.: 3 BVGa 7/20).