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Kontrollmaßnahmen beim Sicherheitsabstand

Betriebsrat an neuen Corona-Sicherheitsregeln beteiligen

Seit Mitte April hat das Arbeitsministerium verbindliche Arbeitsschutzstandards für die Unternehmen erlassen. Zeitlich befristet gelten jetzt 17 neue Regeln. Probleme kann es bei der Einführung und Überwachung des empfohlenen Sicherheitsabstands geben.
Der Betrieb verhält sich vorbildlich und wird trotzdem vom Arbeitsgericht angezählt … Ein Logistik- und Versandunternehmen in Rheinland kontrolliert anhand von Videoaufnahmen, ob die Arbeitnehmer die im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände auch wirklich einhalten. 

Betrieblich vorgeschrieben ist ein Mindestabstand von zwei Metern. Damit werden die neuen Vorgaben zum Arbeitsschutz des Arbeitsministeriums zu SARS-CoV-2 sogar überfüllt: ausreichend wäre ein Abstand von 1,5 Metern. 

Server im Ausland war nicht vorgesehen

Probleme bekam der Betrieb aber trotzdem. Und zwar bei der Überprüfung der Verhaltensregel bzw. Auswertung der Video-Aufnahmen. Die Anonymisierung erfolgte auf einem im Ausland stationierten Server. Außerdem beanstandete der Betriebsrat, dass er der neuen, erweiterten Nutzung des Überwachungssystem nicht zugestimmt habe. 

Bestehende Regelungen verletzt

Beide Punkte verstoßen gegen die bestehende Betriebsvereinbarung bzw. gegen das Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG), so die Entscheidung des Arbeitsgerichts (AG) Wesel.

Fazit: Der Betriebsrat muss der Kontrolle von Sicherheitsabständen der Mitarbeiter durch Bildaufnahmen und einer Datenauswertung im Ausland zustimmen.

Urteil: AG Wesel vom 24.4.2020, Az.: 2 BVGa 4/20

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