Betriebsrat darf Umfragen in Belegschaft machen
Ein Betriebsrat darf Umfragen in der Belegschaft machen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen entschieden. Umfragen sind ein legitimes Format zur Datenerhebung, so das LAG. Es gilt: Solange es nicht zu tiefen Eingriffen in die Arbeitsgeber-Sphäre kommt, darf der Betriebsrat auch dazu auffordern, einen Fragebogen auszufüllen. Eine bestimmte Form für diese Kommunikation sieht das Betriebsverfassungsgesetz nach Ansicht der vierten Kammer des LAG nicht vor.
Im verhandelten Fall hat der Betriebsrat die beschäftigten Mitarbeiter eingeladen, einen Fragebogen auszufüllen. Die Angestellten sollten die Fragen zu Hause beantworten. Damit wollte der Betriebsrate eine Störung des Betriebsablaufes vermeiden. Der Arbeitgeber forderte den Betriebsrat auf, den Fragebogen zurückzuziehen und die Daten nicht zu veröffentlichen. Das Ansinnen wies das LAG zurück.
Umfragerecht des Betriebsrats hat auch Grenzen
Allerdings gibt es thematische Grenzen für derartige Umfragen, so das LAG. Es sei nicht zulässig, durch Fragebögen die Zufriedenheit der Beschäftigten mit Vorgesetzten oder mit dem Betriebsrat abzufragen. Nicht gestattet ist außerdem, per Umfrage Missstände im Betrieb zu ermitteln.
Fazit: Der Betriebsrat darf eine Mitarbeiterbefragung zu den Arbeitsbedingungen im Betrieb durchführen.
Urteil: LAG Sachsen vom 15.7.2022, Az.: 4 TaBVGa 1/22