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Mitbestimmungspflicht bei Auslagerung der internen Meldestelle

Betriebsrat erhält Mitbestimmungsrecht bei externem Whistleblowing

Ein Unternehmen lagert seine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an eine externe Kanzlei aus. Doch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sieht darin ein mitbestimmungspflichtiges Vorhaben. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht.

Will eine Firma eine in­ter­ne Mel­de­stel­le nach dem Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz an eine ex­ter­ne Rechts­an­walts­kanz­lei auslagern, ist dies mit­be­stim­mungs­pflich­tig. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. Der Betriebsrat kann insbesondere die Wahl des Meldewegs, zu Fragen der Anonymität und Reaktionszeiten sowie die konkrete vertragliche Ausgestaltung bei einer Auslagerung auf Dritte mitbestimmen. Andernfalls ent­ste­he eine un­ge­woll­te "Schutz­lü­cke" bei der Mit­be­stim­mung. 

Der Arbeitgeber, ein Verpackungsunternehmen mit rund 230 Beschäftigten, hatte die interne Meldestelle nach dem HinSchG bei einer externen Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei outgesourct. Die Beschäftigten wurden per Aushang informiert, dass sie etwaige "Missstände" über eine E-Mail-Adresse "vertraulich und sicher" an diese Kanzlei melden könnten. 

Fazit: Das "Ob" der Einrichtung der gesetzlich vorgegebenen Hinweisgeberstelle ist mitbestimmungsfrei. Das "Wie" unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. 


Urteil: LAG Schleswig-Holstein vom 8.7.2025, Az.: 2 TaBV 16/24

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