Betriebsrat erhält Mitbestimmungsrecht bei externem Whistleblowing
Will eine Firma eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an eine externe Rechtsanwaltskanzlei auslagern, ist dies mitbestimmungspflichtig. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. Der Betriebsrat kann insbesondere die Wahl des Meldewegs, zu Fragen der Anonymität und Reaktionszeiten sowie die konkrete vertragliche Ausgestaltung bei einer Auslagerung auf Dritte mitbestimmen. Andernfalls entstehe eine ungewollte "Schutzlücke" bei der Mitbestimmung.
Der Arbeitgeber, ein Verpackungsunternehmen mit rund 230 Beschäftigten, hatte die interne Meldestelle nach dem HinSchG bei einer externen Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei outgesourct. Die Beschäftigten wurden per Aushang informiert, dass sie etwaige "Missstände" über eine E-Mail-Adresse "vertraulich und sicher" an diese Kanzlei melden könnten.
Fazit: Das "Ob" der Einrichtung der gesetzlich vorgegebenen Hinweisgeberstelle ist mitbestimmungsfrei. Das "Wie" unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Urteil: LAG Schleswig-Holstein vom 8.7.2025, Az.: 2 TaBV 16/24