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LAG Düsseldorf: Betrieb kann beim Betriebsrat nicht auf Datenschutz pochen

Betriebsrat hat Anspruch auf Bonus- und Aktieninformationen

(c) Gina Sanders - Fotolia
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder Anspruch auf dieselbe Vergütung wie vergleichbare Arbeitnehmer haben, einschließlich Boni und Aktienoptionen. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf Datenschutz berufen, um Informationen über die Vergütung der Vergleichsgruppe zu verweigern.

Das Arbeitsentgelt von freigestellten Betriebsratsmitgliedern darf nicht geringer bemessen sein als das der vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied gemäß § 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Da die anderen Account-Manager des Unternehmens nicht nur ein Grundgehalt, sondern auch leistungsabhängige Boni und Aktien bzw. Aktienrechte (Restricted Stock Units) als Teil der Vergütung erhalten, stehen diese dem Betriebsrat auch zu. Entsprechende Informationen über die vergleichbare Gruppe von Managern wollte der Arbeitgeber mit Verweis auf den Datenschutz nicht erteilen.

Auch bei Aktienoptionen kann der Betriebsrat Auskunft verlangen

Ein freigestellter Betriebsrat darf bei einer variablen Vergütung zudem nicht leer ausgehen, laut LAG. Um den hypothetischen Bonus einfordern zu können, hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber Auskunft über die Ergebnisse der Vergleichsgruppe zu erhalten, so das LAG. Ähnliches gilt für die Aktien: Der Arbeitnehmer darf konkret erfahren, welcher Kollege wie viele Aktienrechte erhalten hat. Nur so kann er berechnen, was ihm eventuell entgangen ist. Insgesamt ist der Arbeitgeber verpflichtet, umfassende Auskünfte zu erteilen. 

Fazit: Der Arbeitgeber muss einen Betriebsrat darüber informieren, in welcher Höhe vergleichbare Mitarbeiter variable Vergütungen und Aktienoptionen erhalten. 

Urteil: LAG Düsseldorf vom 26.2.2025, Az.: 12 SA 817/23

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