Betriebsrat hat Spielraum
Arbeitgeber können ihrer Interessenvertretung nicht vorschreiben, an einem Webinar anstelle einer Präsenzveranstaltung teilzunehmen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden.
In dem Fall wollten zwei Mitglieder ein Präsenz-Seminar zum Betriebsverfassungsrecht besuchen. Die Arbeitgeberin schlug aus Kostengründen ein Webinar vor. Der Betriebsrat beschloss aber, an einem viertägigen Präsenz-Seminar teilzunehmen. Es fielen für beide Teilnehmer zusammen 1.818,32 Euro für Schulung und 1.319,26 Euro für Übernachtungs- und Verpflegungskosten an.
Präsenzveranstaltung kann nur schwer verweigert werden
Die Arbeitgeberin verweigerte die Übernahme der Kosten. Sie verwies darauf, dass die beiden Betriebsräte an einem kostengünstigeren Webinar mit identischem Schulungsinhalt hätten teilnehmen können. Das akzeptierte die Interessenvertretung nicht. Das Gericht gab ihr recht. Zwar müsse bei der Beurteilung der Schulung die betriebliche Situation und die finanzielle Belastung des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Allerdings gibt es einen Ermessens-Spielraum.
Der Einschätzung der Interessenvertretung, dass der Lerneffekt im Rahmen einer Präsenzveranstaltung deutlich höher ist als bei einem Webinar, wollte die Kammer nicht widersprechen. Ein Austausch und eine Diskussion seien bei einem Webinar schlechter möglich. Insoweit stellt sich das Webinar eher als "Frontalunterricht“ dar. Während Arbeitgeber und Betriebsrat sich bei den Seminarkosten bereits vor dem Arbeitsgericht auf die Übernahme einigten, ging es vor dem LAG um die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Die Kammer verurteilte den Arbeitgeber aber auch hier zur Übernahme der Kosten.
Fazit: Die wachsweiche Begründung, eine Präsenzveranstaltung hätte einen höheren Lerneffekt als ein Webinar, können Arbeitgeber nicht gut aushebeln. Das ist ein teures Urteil für Unternehmer, das die Vorteile der Digitalisierung unterschätzt.
Urteil: LAG Düsseldorf vom 24.11.2022, Az.: 8 TaBV 59/21