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Betriebsrat ist Teil der verantwortlichen Stelle nach DSGVO

Betriebsrat kann Auskunft über Sonderzahlungen verlangen

Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber eine Liste mit gezahlten Sondervergütungen. Nur: Verletzt er mit der Herausgabe der Informationen nicht allgemeine Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und datenschutzrechtliche Vorgaben?

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber Auskunft über Sonderzahlungen verlangen. Es geht um Beschäftigte, die keine leitenden Angestellten sind. Das Unterrichtungsrecht des Betriebsrats und Datenschutz sind vereinbar, so das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Erhebung und Nutzung der Daten der Arbeitnehmer, zunächst durch den Arbeitgeber. Benötigt der Betriebsrat diese Informationen, um seinen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nachzukommen, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen, so das LAG.

BAG hat das letzte Wort

Auch der Arbeitnehmer hat kein Vetorecht gegen die Herausgabe. Es gehe um die Lohngerechtigkeit im Verhältnis der Arbeitnehmer zueinander, über die der Betriebsrat zu wachen habe. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen auch deshalb nicht, weil der Betriebsrat selbst Teil der verantwortlichen Stelle nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist. Er ist in die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar eingebunden, erklärten die Arbeitsrichter.

Urteil:

LAG Hessen vom 10.12.2018, Az.: 16 TaBV 130/18
Hinweis: Ob das Urteil Bestand vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hat, ist abzuwarten.

Fazit:

Die vom Betriebsrat verlangten Auskünfte über Sonderzahlungen sind ihm zu übermitteln. Die Vorschriften zum Datenschutz widersprechen dem nicht.

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