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Arbeitgeber stellt vor Gericht Antrag auf Auflösung des Betriebsrats

Betriebsrat kann Personalleiter nicht einfach boykottieren

Voraussetzung für eine erfolgreiche und vertrauensvolle Zusammenarbeit im Betrieb ist der gegenseitige Respekt von Betriebsrat und Geschäftsleitung. Dabei geht es auch um die Akzeptanz der unterschiedlichen Rollen und Aufgaben. Wenn sich ein Betriebsrat in Allmachtsphantasien ergeht, gibt es ein böses Erwachen.

Der Arbeitgeber bestimmt, wer in seinem Auftrag mit dem Betriebsrat verhandelt. Gegen diese Personalentscheidung lief ein Betriebsrat Sturm und verweigerte kategorisch, und auch noch per Beschluss, die Zusammenarbeit. Diese fatale Selbstüberschätzung führte dazu, dass die Interessenvertretung glaubte, bestimmen zu können, wer diese Aufgabe zu übernehmen hat. 

Der Arbeitgeber war empört und zog vor das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf fackelte nicht lange und entzog dem Betriebsrat des Leichtmetallfelgenherstellers in Solingen sein Mandat. 

Keine vertrauensvolle Zusammenarbeit

Die verweigerte Kooperation war für das Gericht ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass es Aufgabe des Arbeitgebers ist, kraft seiner Organisationshoheit seinen Ansprechpartner zu bestimmen. 

Meinungsunterschiede sind auszuhalten

Auch wenn der Personalleiter bislang nicht in allen Punkten konform mit dem Betriebsverfassungsrecht gehandelt habe, durfte der Betriebsrat aus Sicht der Richter die Zusammenarbeit nicht einfach verweigern.

Die Interessenvertretung hätte sich nur mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr setzen können, aber nicht durch einen Arbeitsboykott.

Fazit: Eine verweigerte Zusammenarbeit mit dem vom Arbeitgeber benannten Personalleiter kann zur Absetzung des Betriebsrats führen. Denn es ist ein Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Urteil: LAG Düsseldorf vom 23.6.2020, Az.: 14 TaBV 75/19

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