Betriebsrat kann Starttermin einer Anlage nicht blockieren
Der Betriebsrat kann die sofortige Inbetriebnahme einer neuen Anlage nicht blockieren. Selbst wenn der Unternehmer gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für die Nutzung verstößt.
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Arbeitgeber und Interessenvertretung lagen im Clinch über den generellen Umgang bei der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung. Den Start einer neuen Maschine, in diesem Fall sogar das Herzstück der Firma, kann der Betriebsrat trotzdem nicht einfach stoppen.
Nur die Regeln sind mitbestimmungspflichtig
Um den Druck zu erhöhen, akzeptierte der Betriebsrat den Termin für die Inbetriebnahme nicht. Für das LAG ein inakzeptables Verhalten, das auch noch rechtswidrig war. Die Firma brauche die ausdrückliche Zustimmung nicht, weil die Mitbestimmung sich nur auf die Festlegung der Regeln, nach denen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, bezieht.
In ihrer Begründung verwies die Kammer darauf, dass der Zeitpunkt für die Durchführung der Beurteilung nicht der Mitbestimmung unterliegt, weil diese als ordnungsrechtliche Vorschrift vorgegeben ist.
Kein Schadensersatz
Der durch die Streitigkeiten verspätete Starttermin ist für die Firma zwar mehr als ärgerlich und obendrein auch noch teuer. Schadensersatz durch den Betriebsrat gibt es trotzdem nicht. Er ist weder rechts- noch vermögensfähig. Deshalb scheiden Ansprüche auf Wiedergutmachung von vornherein aus.
Fazit: Der Betriebsrat kann bei einer fehlenden Gefährdungsbeurteilung die Inbetriebnahme einer Anlage nicht verhindern.
Urteil: LAG Schleswig-Holstein vom 12.01.2021, Az.: 1 TaBVGa 4/20