Betriebsrat klare Grenzen aufgezeigt
Auch Informationsrechte eines Betriebsrats haben Grenzen. So weigerte sich eine Arbeitgeberin, zusätzlich über ihre generelle Unterrichtungspflicht hinaus, eine detaillierte Aufschlüsselung der Tätigkeiten der eingesetzten Fachkraft für Arbeitssicherheit vorzulegen. Die Interessenvertretung erhielt zwar einen Jahresbericht. Aber das reichte ihr nicht. Sie verlangte eine genaue Aufschlüsselung über ihre Tätigkeit. Das Auskunftsbegehren lehnte der Arbeitgeber ab.
Kooperation ja, Kontrolle nein
Das war völlig in Ordnung, befand jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Der Betriebsrat ist keine innerbetriebliche Aufsichtsbehörde, die die Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen zu kontrollieren hätte. Zwar verlange das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in § 9 eine dauerhafte Kooperation zwischen den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat. Diese Unterrichtungspflicht könne aber nicht zu einer Überwachung führen.
Fazit: Die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat dient
Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 28.1.2020, Az.: 19 TaBV 2/19