Betriebsrat: Kündigung nach Kokain-Konsum
Der Konsum von Kokain im Betrieb ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten und berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung. Das gilt auch bei Betriebsratsmitgliedern. Für eine Kündigung reicht sogar ein dringender Tatverdacht aus, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Freiwilliger Drogentest abgelehnt
Der Fall: Ein Betriebsrat wurde dabei beobachtet, wie er während der Arbeit ein „weißes Pulver“ mit einem Röhrchen durch die Nase einsog. Darauf angesprochen, behauptete der Mitarbeiter, es handele sich um Schnupftabak mit Traubenzucker. Der Aufforderung nach einem Drogentest (durch eine Haarprobe) folgte der Betriebsrat nicht.
Die Arbeitgeberin sprach nach Zustimmung des Betriebsrats eine außerordentliche fristlose Tat- und Verdachtskündigung aus. Im Betrieb gab es überdies eine Betriebsvereinbarung „Sucht“, die das Konsumieren von Drogen verbietet.
Klage des Betriebsrates hatte keinen Erfolg
Der gekündigte Betriebsrat ging gerichtlich gegen den Rausschmiss vor. Er argumentierte, als Betriebsrat nicht kündbar zu sein. Das LAG bremste den Betriebsrat aus. Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung sind im vorliegenden Fall gegeben. Damit ist die Kündigung gegenüber einem Betriebsrat zulässig (§ 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz).
Fazit: Der Konsum von Kokain während der Arbeitszeit im Betrieb ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, der eine fristlose Kündigung begründet.
Urteil: LAG Niedersachen vom 6.5.2024, Az.: 4 Sa 446/23
Hinweis: Nach der Freigabe von Cannabis-Konsum durch die Ampel-Regierung sollten Unternehmen auch dazu konkrete Regelungen treffen (FB vom XX.XX.)