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Keine Sonderrechte für Betriebsräte

Betriebsrat: Kündigung nach Kokain-Konsum

Symbolbild Arbeitsgericht Köln © Arbeitsgericht Köln, 2023
Der Konsum von Drogen im Betrieb ist kein KO-Kriterium. Da nützt es auch nichts, wenn es sich beim Drogen-Sünder um einen eigentlich unkündbaren Betriebsrat handelt. So hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.

Der Konsum von Kokain im Betrieb ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten und berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung. Das gilt auch bei Betriebsratsmitgliedern. Für eine Kündigung reicht sogar ein dringender Tatverdacht aus, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. 

Freiwilliger Drogentest abgelehnt

Der Fall: Ein Betriebsrat wurde dabei beobachtet, wie er während der Arbeit ein „weißes Pulver“ mit einem Röhrchen durch die Nase einsog. Darauf angesprochen, behauptete der Mitarbeiter, es handele sich um Schnupftabak mit Traubenzucker. Der Aufforderung nach einem Drogentest (durch eine Haarprobe) folgte der Betriebsrat nicht.

Die Arbeitgeberin sprach nach Zustimmung des Betriebsrats eine außerordentliche fristlose Tat- und Verdachtskündigung aus. Im Betrieb gab es überdies eine Betriebsvereinbarung „Sucht“, die das Konsumieren von Drogen verbietet.

Klage des Betriebsrates hatte keinen Erfolg

Der gekündigte Betriebsrat ging gerichtlich gegen den Rausschmiss vor. Er argumentierte, als Betriebsrat nicht kündbar zu sein. Das LAG bremste den Betriebsrat aus. Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung sind im vorliegenden Fall gegeben. Damit ist die Kündigung gegenüber einem Betriebsrat zulässig (§ 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz).


Fazit: Der Konsum von Kokain während der Arbeitszeit im Betrieb ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, der eine fristlose Kündigung begründet.

Urteil: LAG Niedersachen vom 6.5.2024, Az.: 4 Sa 446/23

Hinweis: Nach der Freigabe von Cannabis-Konsum durch die Ampel-Regierung sollten Unternehmen auch dazu konkrete Regelungen treffen (FB vom XX.XX.)

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