Betriebsrat muss kleinere Verstöße gegen Betriebsvereinbarung hinnehmen
Kleinere Verstöße bei nicht genehmigten Überstunden sind kein Grund für den Betriebsrat, vor das Arbeitsgericht zu ziehen. Diese praxisnahe Entscheidung hat das BAG getroffen.
Gibt es vereinzeltund nicht systematisch Verstöße, gegen die Arbeitszeitordnung des Betriebs, dann ist das kein Grund, als Interessenvertretung sofort große Geschütze aufzufahren und drei Instanzen der Arbeitsgerichte zu bemühen. Was war passiert?
Drei kleine Verstöße
In einem Betrieb für logistische Dienstleistungen gab es in drei Fällen eine zeitliche Überschreitung der in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Schichtzeiten.
Zum einen gab es Pannen bei der elektronischen Erfassung der Arbeitszeiten. Und in einem anderen Fall arbeitete ein Teamleiter nach dem Besuch einer Betriebsversammlung etwas länger. Da es sich um Einzelverstöße bei den betriebsüblichen Arbeitszeiten handele, so das BAG, liege keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats vor.
Fazit: Weisen Sie Ihren streitfreudigen Betriebsrat in ähnlichen Fällen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hin. Eine nochmalige Klage dürfte sich damit erübrigen.
Urteil: BAG vom 28.7.2020, Az.: 1 ABR 18/19