Betriebsrat steht eigene Mailadresse zu
Arbeitgeber können einem Betriebsratsmitglied ein eigenes E-Mail-Postfach nicht verweigern. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden. Das Postfach muss jedoch für die Ausübung seines Amts erforderlich sein.
Hintergrund: Ein Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Sachmittel, wenn sie für die eigene Tätigkeit notwendig sind. Die Nutzung einer individuellen E-Mail-Adresse kann aus Gründen der Vertraulichkeit erforderlich sein. In dem Streitfall verlangte das Mitglied des Betriebsrats eines Einzelhandelsunternehmens mit mehreren hundert Supermärkten in Deutschland eine personalisierte E-Mail-Adresse. Der Arbeitgeber hatte das abgelehnt, wurde vom LAG aber in die Schranken verwiesen. Das BR-Mitglied hat einen individuellen Anspruch auf dieses Sachmittel. Ein Beschluss des gesamten Gremiums ist dazu nicht erforderlich.
Fazit: Ein einzelnes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Sachmittel für seine Tätigkeit. Dazu kann auch eine individuelle E-Mail-Adresse gehören.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 25.4.2025, Az.: 17 TaBV 63/24