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Was gehört zu den Arbeitsmitteln eines Betriebsrats?

Betriebsrat steht eigene Mailadresse zu

Welche Arbeitsmittel benötigt ein Betriebsrat? Über diese Frage wird im Betrieb oft gestritten. Ob ein eigenes E-Mail-Postfach für ein Betriebsratsmitglied dazugehört, musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entscheiden.

Arbeitgeber können einem Betriebsratsmitglied ein eigenes E-Mail-Postfach nicht verweigern. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden. Das Postfach muss jedoch für die Ausübung seines Amts erforderlich sein. 

Hintergrund: Ein Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Sachmittel, wenn sie für die eigene Tätigkeit notwendig sind. Die Nutzung einer individuellen E-Mail-Adresse kann aus Gründen der Vertraulichkeit erforderlich sein. In dem Streitfall verlangte das Mitglied des Betriebsrats eines Einzelhandelsunternehmens mit mehreren hundert Supermärkten in Deutschland eine personalisierte E-Mail-Adresse. Der Arbeitgeber hatte das abgelehnt, wurde vom LAG aber in die Schranken verwiesen. Das BR-Mitglied hat einen individuellen Anspruch auf dieses Sachmittel. Ein Beschluss des gesamten Gremiums ist dazu nicht erforderlich.

Fazit: Ein einzelnes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Sachmittel für seine Tätigkeit. Dazu kann auch eine individuelle E-Mail-Adresse gehören.

Urteil: LAG Niedersachsen vom 25.4.2025, Az.: 17 TaBV 63/24

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