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Datenschutzverletzung: Datenweiterleitung durch Betriebsratsvorsitzender hat Konsequenzen

Betriebsrats-Chef verliert Amt nach DSGVO-Verstoß

Wie verhält es sich mit dem DSVGO im Betriebsrat? Nach gravierenden Verstößen gegen das Datenschutzgesetz wurde beim Arbeitsgericht die Entlassung eines Betriebsratsvorsitzenden aus dem Amt beantragt. Abschließend musste jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main über die Suspendierung entscheiden. Die Richter zeigten sich entsetzt, wie der Interessenvertreter mit sensiblen Gehaltsdaten der Beschäftigten umging.
Ein Arbeitgeber kann den Ausschluss des Betriebsvorsitzenden von seinem Amt beantragen, wenn dieser ohne Erlaubnis berufliche sensible Inhalte an seine private E-Mail-Adresse weiterleitet. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt bewertete dies als grobe Pflichtverletzung und bestätigte den Ausschluss aus dem Betriebsrat. Unter den weitergeleiteten Daten befand sich die vollständige Liste aller Mitarbeiter mit sensiblen Informationen wie Entgelt, Eingruppierung und anderen personenbezogenen Daten. Der Arbeitgeber sah darin einen schwerwiegenden Datenschutzverstoß gegen die DSGVO. 

Strenger Datenschutz gilt auch für Betriebsrat

Die Entscheidung des LAG unterstreicht die strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen, die auch für Betriebsratsmitglieder gelten. In diesem Fall stellte der Arbeitgeber mit rund 390 Beschäftigten fest, dass der Vorsitzende des neunköpfigen Betriebsrats eine Regel in seinem dienstlichen E-Mail-Postfach eingerichtet hatte. Die sorgte dafür, dass eingehende Mails automatisch an das private GMX-Postfach gingen. Nach Ansicht des Arbeitgebers handelte es sich dabei um einen klaren Datenschutzverstoß. Der Betriebsratsvorsitzende erhielt zunächst eine Abmahnung. Nur wenige Wochen später zeigte sich, dass er erneut personenbezogene Daten an seine private E-Mail-Adresse schickte.

Fazit: Begeht der Betriebsratsvorsitzende einen Verstoß gegen die DSGVO, kann der Arbeitgeber den Ausschluss von seinem Amt durchsetzen. 

Urteil: LAG Frankfurt am Main vom 10.3.2025, Az.: 16 TaBV 109/24

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