Betriebsratsgründung in Probezeit
Wer in seiner Probezeit einen Betriebsrat gründen will, kann sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) in München entschieden. Generell gilt zwar, dass Mitarbeiter, die einen Betriebsrat initiieren wollen, nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 15 Abs. 3b KSchG) einen besonderen Schutz genießen. Das Gericht stellte aber klar, dass der besondere Kündigungsschutz während der Probezeit keine Anwendung findet.
Betriebsrat: Schutz für Initiatoren, aber nicht in der Probezeit
In dem Fall teilte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber per E-Mail mit, dass er eine Betriebsratswahl anstoßen und zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Gleichzeitig bat er um ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Einen Tag später kündigte die Arbeitgeberin fristgerecht, weil der Mann aus der Sicht der Firma für die Tätigkeit nicht geeignet sei. Die Kündigungsschutzklage mit Verweis auf den Sonderkündigungsschutz verfing aber nicht.
Die Vorschriften schützen sogenannte "Vorfeld-Initiatoren", die eine Betriebsratswahl planen, bereits vor der offiziellen Einladung zur Wahlversammlung. Vorausgesetzt, sie haben ihre Absicht notariell beglaubigen lassen und den Arbeitgeber nicht rechtzeitig (innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung und ebenfalls nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung) informiert.
Fazit: Es gibt in der Probezeit keinen besonderen Kündigungsschutz, auch nicht bei Gründung eines Betriebsrates.
Urteil: LAG München vom 20.8.2025. Az.: 10 SLa 2/25