Betriebsratswahl: Falsch gefaltete Stimmzettel sind ungültig
Um eine Betriebswahl anzufechten, müssten wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und nicht berichtigt worden sein. Zudem müsste durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden sein. In einem vorliegenden Fall entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Betriebswahl gemäß § 19 Abs. 1 und 2 BetrVG nicht anfechtbar sei.
Faltung war relevant
In diesem Fall wurden vier Stimmzettel nach außen gefaltet. Dadurch war die Geheimheit nicht mehr gewahrt (§ 26 Abs. 1 S. 1 WO). Durch das falsche Falten der Stimmzettel ist zudem die Gleichheit der Wahl beeinträchtigt. Die vier falsch gefalteten Zettel wurden als ungültig erklärt.
Die vier Wahlberechtigten fochten daraufhin die Wahl an. Sie argumentierten, dass die Hinweise zur Faltung nur wie eine Bitte formuliert waren und der Wahlvorstand in das Wahlrecht eingriff. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hatte ihn stattgegeben. Der Betriebsrat klagte bis zum BAG, um die Klage der Beschäftigten zurückzuweisen. Das BAG hat entschieden, dass die Betriebsratswahl nicht anfechtbar ist.
Fazit: Falsch gefaltete Stimmzettel sind ungültig und die Vorgaben des Wahlvorstands zum Falten des Stimmzettels greifen nicht in unzulässiger Weise in das Wahlrecht ein.
Urteil: BAG vom 22.1.2025, Az.: 7 ABR 1/24