Betriebsratswahl muss Präsenzoption bieten
Organisatorische Schwierigkeiten, beispielsweise weil es viele Niederlassungen eines Unternehmens gibt, die weit voneinander entfernt sind, reichen nicht aus, um eine Betriebsratswahl ausschließlich als Briefwahl durchzuführen. Das entschied der siebte Senat des BAG in Erfurt.
Die Anordnung einer Briefwahl ist nur in den Grenzen von § 24 Wahlordnung (WO) zulässig. Die Norm legt fest, in welchen Einzelfällen eine Briefwahl zulässig ist. So etwa, wenn Wahlberechtigte zum Zeitpunkt der Wahl abwesend oder aus anderen Gründen (z.B. Außendienst oder Home-Office) verhindert sind, den Betrieb aufzusuchen.
Mitarbeiter klagten und bekamen Recht
Eine Wahl, die ausschließlich auf die Stimmen der Briefwahl setzt und auf die Möglichkeit, einer direkten Stimmabgabe in Wahlurnen verzichtet, sieht die Wahlordnung nicht vor. Und das war der Fall: Der Wahlvorstand eines Lebensmitteldiscounters hatte für die Betriebsratswahl in einem seiner Bezirke eine reine Briefwahl angeordnet.
In der Wahlausschreibung hieß es, dass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die schriftliche Stimmabgabe beschlossen worden sei. Der Bezirk umfasste über 7.700 Wahlberechtigte, die insgesamt 467 Filialen des Discounters angehörten. Einen ausdrücklichen "Hauptbetrieb" gab es dabei nicht. Nach der Wahl wandte sich eine Gruppe von Mitarbeitern an das ArbG und focht die Wahl an.
Fazit: Es ist nicht gestattet, die Wahl des Betriebsrats nur per Briefwahl durchzuführen.
Urteil: BAG vom 22.01.2025, Az.: 7 ABR 23/23