Betriebsvereinbarungen müssen DSGVO-konform sein
Der EuGH hat die Anforderungen an Betriebsvereinbarungen, die die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten regeln, verschärft. Das schränkt den Gestaltungsfreiraum von Arbeitgebern und Betriebsräten ein. Der EuGH stellte klar: Betriebsvereinbarungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, sind immer an den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auszurichten. Eine Betriebsvereinbarung darf den Schutz der Beschäftigtendaten nicht aufweichen, so der EuGH.
Fazit: Bestehende Betriebsvereinbarungen sind kritisch zu überprüfen und an die neuen Vorgaben anzupassen.
Urteil EuGH vom 19.12.2024, Az.: C-65/23