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Mit Mindestabstand und Maske geht das auch in der Pandemie

Betriebsversammlung weiter erlaubt

Im Mai dieses Jahres hat die Pandemie auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erreicht. Mit § 129 BetrVG hielt eine Sonderregelung Einzug: So können Betriebsversammlungen auch per Video-Schaltung durchgeführt werden. Ungeklärt war bislang, ob der Betriebsrat auf eine Präsensveranstaltung bestehen kann. Diese Frage hatte jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zu entscheiden.

Wenn sich der Betriebsrat trotz Pandemie für die Durchführung von Teilversammlungen außerhalb des Betriebs in einer nur wenige Kilometer entfernten Stadthalle entscheidet, bewegt er sich im gesetzlich eröffneten Beurteilungsspielraum. 

Unter Pandemie-Bedingungen diese durchzuführen, ist allerdings eine Herausforderung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat in jedem Fall angemessene Räumlichkeiten dafür zur Verfügung stellen, so die Ansage des LAG. 

AHA-Regeln einhalten

Entscheidet der Betriebsrat, die 360 Mitarbeiter auf drei Präsenzveranstaltungen zu verteilen und dabei alle Hygienevorgaben einzuhalten, muss der Arbeitgeber entsprechende Räumlichkeiten bereitstellen. Kann er das nicht im eigenen Haus, muss er dem Betriebsrat einen Vorschuss für die Anmietung entsprechender Veranstaltungsräume zahlen. 

Das LAG Hamm hat eine Hallenmiete von insgesamt 8.400 Euro für drei Teilveranstaltungen, also 2.800 Euro pro Termin, für angemessen erachtet. 

Fazit: Entscheidet der Betriebsrat eine Betriebsversammlung in Corona-Zeiten als Präsenzveranstaltung und nicht als Video-Konferenz durchzuführen, muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen.

Urteil: LAG Hamm vom 5.10.2020, Az.: 13 TaBVGa 16/20

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