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Rechnungsadresse kann Briefkasten sein

BFH erleichtert den Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof erleichtert mit einem brandaktuellen Urteil den Abzug der Vorsteuer und senkt die formalen Voraussetzungen. Er folgt damit einer Vorgabe des EuGH.

Der BFH senkt die formalen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnung setzt künftig nicht mehr voraus, dass der Unternehmer seine wirtschaftlichen Tätigkeiten unter der Anschrift ausübt, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift. Also auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer darunter erreichbar ist. Damit schloss sich der BFH den verbindlichen Vorgaben des EuGH an. Der BFH (Urteile V R 25/15 und V R 28/16) ändert somit seine bisherige Rechtsprechung.

Im Urteilsfall betreibt der Kläger einen Kraftfahrzeughandel. In den Streitjahren (2009 bis 2011) kaufte er u.a. Fahrzeuge von einem ausländischen Lieferanten, der sein Unternehmen im Jahr 2006 ins Inland verlegt und dem Kläger unter einer inländischen Briefkastenadresse Rechnungen über Fahrzeuglieferungen ausgestellt hatte. Der EuGH hatte auf Ersuchen des Bundesfinanzhofs bereits vereneint, dass Rechnungsadresse und Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit Eins sein müssen (Urteil vom 15.11.2017 – C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, ECLI:EU:C:2017:867).

Fazit: Das Fehlen einer formalen Rechnungsvoraussetzung führt nicht mehr zur Versagung des Vorsteuerabzugs.

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