BFH korrigiert Finanzamt: Keine vGA durch Tantiemen
Verträge von Kapitalgesellschaften müssen einem Fremdvergleich standhalten können, um Steuerverteile bei Vergütungseinsparungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied zu erzielen. Anderenfalls wird der Fall als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet. Dadurch können solche zusätzlichen variablen Zahlungen, Tantieme genannt, weder von der Aktiengesellschaft noch von dem Begünstigten steuerlich optimiert werden.
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das gleichzeitig auch Minderheitsaktionär der AG ist, ist grundsätzlich kein vGA-Fall. Dazu müssten die Umstände eindeutig darauf hinweisen, dass sich der Aufsichtsrat an die Interessen des Vorstandsmitglieds gerichtet hat. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Minderheitsaktionär und Vorstandsmitglied keinen privaten Kontakt mit Mitgliedern des Aufsichtsrats pflegt (z.B. bei Familienmitgliedern oder Freunden).
Der Fall eines Immobilienunternehmens
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist das Finanzamt zurück. In diesem Fall stand eine Immobilien AG seinen Aktionär (1/3 Beteiligung), der zugleich auch Vorstand ist, eine Umsatzprovision von 1% der aus Immobilienverkäufe zu. Das Finanzamt – auch nach der Betriebsprüfung – die steuerliche Anerkennung dieser Zahlungen verwehrt. Die gezahlten Tantiemen wurden bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens der AG vom Finanzamt aber als vGA verrechnet. Der BFH wies das Finanzamt zurück, da eine Ausrichtung des Aufsichtsrats an den Interessen des Aktionärs unwahrscheinlich scheint. Das Finanzamt muss nun schlüssig darlegen, inwiefern in diesem Fall sich an den Interessen des Vorstands orientiert wurde.